A. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Vorliegende Allgemeine und Besondere Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten in der jeweils gültigen Fassung für alle gegenwärtigen und auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der evoila GmbH, Robert-Bosch-Str. 36, 55129 Mainz („evoila“) und den Kunden der evoila, d. h. Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachstehend „Kunde“). Verträge mit Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB werden auf Basis dieser AGB nicht abgeschlossen.

1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der vereinbarten Leistung gelten vorliegende AGB als angenommen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsgegenstand, es sei denn deren Geltung wurde ausdrücklich vereinbart. Dies gilt auch, wenn evoila abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht, selbst wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen bzw. Erklärungen des Kunden beigefügt sind.

1.3 Die vorliegenden AGB finden Anwendung auf sämtliche Leistungen und Lieferungen der evoila. Je nach Auftrag gelten ergänzend die besonderen Bedingungen in den Abschnitten B bis C.

1.4 Alle Waren und Dienstleistungen der evoila sind ausschließlich für die Nutzung durch den Kunden bestimmt. Beabsichtigt der Kunde, die von evoila erbrachten Leistungen an einen Verbraucher, Unternehmer oder an einen Wiederverkäufer zu liefern, der seinerseits Verbraucher oder Unternehmer mit derartigen Waren beliefert, so hat er evoila darauf hinzuweisen.

1.4 evoila behält sich vor, sich zur Erfüllung des Vertrages Subunternehmern zu bedienen. Die Auswahl und Überwachung dieser Dritten obliegt evoila.

2. Angebote, Vertragsschluss und Preise

2.1 Sämtliche Angebote sind freibleibend und stehen bei Lieferungen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, es sei denn, dass die Nicht- bzw. Falschlieferung von evoila zu vertreten ist. Technische Änderungen, insbesondere Änderungen der Modelle, der Konstruktion, der Ausstattung, der Form und/oder Farbe sowie bei Programmen der Funktion aufgrund technischer Entwicklungen bleiben vorbehalten. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Angebot eine Bindungs- und Annahmefrist ausdrücklich enthält oder das entsprechende Schreiben ausdrücklich als „verbindliches Angebot“ gekennzeichnet ist.

2.2 Soweit die Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbaren, kommt der Vertrag zustande

(a) mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden oder

(b) zum Zeitpunkt des auf dem Vertrag („Auftragsbestätigung“) genannten Vertragsbeginns oder

(c) mit der Annahme des „verbindlichen Angebots“ von evoila durch den Kunden (schriftlich, per Fax oder E-Mail), spätestens jedoch,

(d) mit Lieferung, Bereitstellung und/oder Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch evoila je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

2.3 Die in diesen AGB, dem Auftrag oder den Leistungsbeschreibungen von evoila enthaltenen technischen Daten, Spezifikationen oder Leistungsparameter verstehen sich ausschließlich als Beschaffenheitsangaben i. S. v. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB und stellen keine (selbstständige) Beschaffenheitsgarantie dar.

2.4 Für von evoila angebotene Leistungen gilt die jeweils aktuelle Preisliste, auf die in den Angebotsunterlagen Bezug genommen wird. Bei sämtlichen Preisen handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.5 Bei wiederkehrenden Vergütungen ist evoila berechtigt, die Vergütungssätze unter Einhaltung der folgenden Grundsätze zu ändern:

(a) evoila kann wiederkehrende Vergütungen jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit Wirkung zum 1. Januar eines Kalenderjahres durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Kunden in angemessenem Umfang ändern, um Kostensteigerungen (z.B. Lohnkosten) zu kompensieren, wobei die Erhöhung nicht mehr als 5 % betragen darf („Änderungsrahmen“).

(b) Die erste Vergütungsanpassung darf frühestens zum Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres erfolgen, in dem das Vertragsverhältnis besteht.

(c) Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Kostenentwicklung zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung maßgeblich. Ist bereits früher eine Vergütungsanpassung erfolgt, wird der Änderungsrahmen bestimmt durch die Kostenentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung und dem Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung.

(d) Der Kunde kann innerhalb von fünf Wochen nach der Anpassungserklärung schriftlich widersprechen. In diesem Fall kann evoila das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird innerhalb von zwei Wochen wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der beabsichtigten Vergütungserhöhung.

2.6 evoila bietet sog. Tagespools gemäß der jeweils aktuellen Preisliste an.

(a) Der Kunde kann Tagespools mit unterschiedlichen Mengen an Personentagen bzw. Full Time Equivalents vereinbaren. Ein Personentag (PT) entspricht dabei immer einem Full Time Equivalent (FTE) von 8 Arbeitsstunden und kann auch von mehreren Personen erbracht werden, solange in der Summe ein PT/FTE erbracht wird.

(b) Tagespools werden nur projektbezogen vereinbart. Ein vereinbarter Tagespool kann daher nur für Projekte genutzt werden, die für den Tagespool vereinbart worden sind.

(c) Wenn der Kunde mehrere Tagespools für verschiedene Projekte gebucht hat, so soll er bei einem Leistungsabruf angeben, zu welchem Projekt der Leistungsabruf gehört, um Zweifel auszuschließen. Ein Leistungsabruf hat mit einer Vorlaufzeit von mindestens fünf Werktagen zu erfolgen, wobei der Samstag und bundeseinheitliche Feiertage keine Werktage sind. Evoila ist nicht verpflichtet, Ressourcen von mehr als zwei FTE pro Arbeitstag für ein Projekt einzusetzen; der Kunde hat dies beim Leistungsabruf zu berücksichtigen.

(d) Tagespools sind im Voraus zu bezahlen. Unverbrauchte PT/FTE verfallen zwölf Monate nach Bestellung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung durch evoila. Etwas anderes gilt nur, soweit der Kunde so rechtzeitig Leistungen unter einem Tagespool abgerufen hat, dass nur aufgrund eines schuldhaften Zögerns von evoila die Leistungen nicht innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraums erbracht und mit dem Tagespool verrechnet werden konnten.

3. Service Level Agreements, Störungsklassifizierung

3.1 Sind im Rahmen eines mit dem Kunden vereinbarten Service Level Agreements (SLA) keine expliziten Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten. Die konkreten Service Level werden mit dem Kunden individuell vereinbart.

3.2 Sind entsprechend keine Reaktionszeiten explizit vereinbart, ist mit der Fehlerbeseitigung bzw. den Pflegeleistungen unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten vereinbart, sind die Pflegeleistungen in angemessener Frist abzuschließen.

3.3 Bei werkvertraglichen Pflegeleistungen genügt bei erfolgreicher und fristgemäßer Erledigung zur Fristwahrung eine Wiederherstellungserklärung, z. B. bei Beseitigung einer Störung die Erklärung der Betriebsbereitschaft.

3.4 Soweit im Vertrag (SLA) nichts anderes vereinbart ist, wird zwischen folgenden drei Störungsklassen unterschieden:

(a) Eine betriebsverhindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftware unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist (Prio 1).

(b) Eine betriebsbehindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftware erheblich eingeschränkt ist. Eine betriebsbehindernde Störung liegt auch vor, wenn die leichten Störungen insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung der Standardsoftware führen (Prio 2).

(c) Eine leichte Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftware ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist (Prio 3).

4. Zahlungsbedingungen, Abrechnung

4.1 Der Kunde stimmt zu, dass ihm Rechnungen auch elektronisch übermittelt werden können. Dabei kann evoila für die Rechnungstellung auch Boten oder Vertreter einsetzen. Die Rechnung wird an die allgemein bekannt gegebene Adresse, Faxnummer bzw. elektronische Adresse gesandt, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum den Rechnungsbetrag ohne Abzug auszugleichen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

4.3 Die Rechnungsstellung von fixen Entgelten erfolgt monatlich im Voraus, von verbrauchsabhängigen Entgelten jeweils zu Beginn des Folgemonats. Ist ein monatliches Entgelt verbrauchsunabhängig (fix) nur für einen Teil eines Kalendermonats zu entrichten, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des Monatsentgeltes berechnet.

4.4 Nach Ablauf der unter Ziffer 4.2 genannten Zahlungsfrist befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzuges Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.5 Sofern der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung unbegründet

(a) mehr als einen (1) Monat seit der Rechnungsfälligkeit in Rückstand gerät und

(b) auch nach einer erfolglosen Androhung mit einer Nachfristsetzung von mindestens weiteren vierzehn (14) Tagen, keine Zahlung leistet, ist evoila unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung die Erbringung der geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen zurückzuhalten, bzw. ganz oder teilweise einzustellen oder den Zugang zu sperren.

4.6 Die Aufrechnung gegen Forderungen der evoila ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, wurde rechtskräftig festgestellt oder ist unbestritten; entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Leistungszeiten und Mitwirkungspflichten

5.1 Liefertermine oder sonstige Leistungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden. Evoila kommt erst dann mit einer Lieferung/Leistung in Verzug, wenn eine seitens des Kunden gesetzte, den Umständen nach angemessene Nachfrist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat, fruchtlos abgelaufen ist. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt zudem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung hierzu notwendiger Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

5.2 Soweit die Überlassung von Standardsoftware vereinbart wurde, wird diese entsprechend der jeweiligen Produktbeschreibung ausgeliefert, sofern nicht anders vereinbart in der bei Auslieferung aktuellen Fassung. Für die Beschaffenheit der Funktionalität der gelieferten Software ist allein die Produktbeschreibung maßgeblich; eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software ist nicht geschuldet.

5.3 Der Kunde wird evoila bei der Erbringung der Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Kunde trifft insbesondere angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die eigene oder gelieferte Hardware und/oder Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch ordnungsgemäße Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen Hinweises (in Textform) im Einzelfall können Mitarbeiter der evoila immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, ordnungsgemäß gesichert sind. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten selbst. Solange der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbringt, gerät evoila mit der Durchführung der vereinbarten Leistungen nicht in Verzug.

5.4 Die ohne anders lautende Vereinbarung dem Kunden obliegende Datensicherung umfasst alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.

6. Abnahme

6.1 Hat der Vertrag eine individuelle Anpassung von Standardsoftware oder die Erstellung von Individualsoftware zum Gegenstand und ist im Vertrag eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen (insb. beim Werkvertrag), so gilt Folgendes.

6.2 Evoila kann für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen verlangen und durchführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.

6.3 Nach fertiger Installation der Software oder der Anpassung wird der Kunde eine Abnahme der Software oder der Anpassungsleistungen durchführen. Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Software oder die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen gemäß der jeweiligen Leistungsbeschreibung erfüllen.

6.4 Während der Funktionsprüfung wird der Kunde alle auftretenden Abweichungen der gelieferten Anpassungsleistungen von den Leistungsanforderungen unverzüglich mitteilen. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich in Textform zu erklären.

6.5 Erklärt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme, kann evoila eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Die Erstellungs- oder Anpassungsleistungen gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme erklärt noch darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind oder wenn der Auftraggeber – unabhängig von jeder Frist – die Software oder die Anpassungsleistungen im operativen Betrieb nutzt.

7. Vertragslaufzeit und Kündigung

7.1 Die Laufzeit des jeweiligen Vertragsverhältnisses wird im Auftrag geregelt. Sofern im Auftrag keine Regelung getroffen wurde, gilt für alle Verträge eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.

7.2 Soweit zwischen den Parteien nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist für das Vertragsverhältnis zwölf (12) Wochen zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Jede Kündigung entfaltet im Zweifel nur Wirksamkeit hinsichtlich des jeweils benannten Vertragsverhältnisses bzw. Einzelauftrages.

7.3 Wird das Vertragsverhältnis nicht fristgerecht gekündigt, verlängert es sich mangels einer anderslautenden Vereinbarung zum Ende der Vertragslaufzeit jeweils um weitere zwölf (12) Monate.

7.4 Das Recht der Parteien, den Vertrag wegen eines wichtigen Grundes außerordentlich, ohne Einhaltung einer Frist, zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

(a) der Kunde ist mit fälligen Zahlungen mit mehr als zwei (2) Monaten im Verzug;

(b) eine der Vertragsparteien verstößt nach vorheriger Abmahnung erneut gegen elementare Pflichten des Vertrages.

7.5. Alle Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.

8. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

Alle Rechte und das geistige Eigentum an Software und Arbeitsergebnissen insgesamt liegen und verbleiben bei evoila bzw. bei dem jeweiligen Softwarehersteller. Mit dem Abschluss des Vertrages sind keinerlei Rechteeinräumungen verbunden, es sei denn diese werden ausdrücklich vereinbart.

9. Haftung

9.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet evoila Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in voller Höhe nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die evoila ausdrücklich eine Garantie übernommen hat,

9.2 Im Fall einer leichten Fahrlässigkeit außerhalb von Ziffer 9.1 gelten folgende Haftungsbeschränkungen:

(a) Eine Haftung erfolgt nur in Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens und nur in Fällen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist (sog. Kardinalpflicht).

(b) Gewinnausfallschäden werden nicht ersetzt. Bei einem durch evoila verschuldeten Verlust von Daten haftet evoila nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten typischerweise erforderlich ist. Diese Haftung tritt nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

(c) Die Haftung von evoila aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist für fahrlässiges Verhalten auf den Vertragswert beschränkt, maximal jedoch auf den Gesamtbetrag von EUR 100.000,00.

9.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung scheidet aus.

9.4 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter von evoila und der mit evoila nach Art. 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen sowie deren Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

9.6 Bei einer Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansonsten gilt für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Der Beginn und Berechnung der Verjährungsfrist richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Datenschutz und Vertraulichkeit

10.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

10.2 Soweit im Zusammenhang mit dem Vertrag eine Auftragsverarbeitung durch eine der Vertragsparteien vorliegt, werden die Vertragsparteien eine den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung über Auftragsverarbeitung abschließen und diese dem Vertrag als gesonderte Anlage beifügen.

10.3 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Partei nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und über die Vertragslaufzeit hinaus vertraulich zu behandeln. Beide Vertragsparteien verpflichten auch ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.

11. Höhere Gewalt

11.1 In den Fällen, in denen einem Vertragspartner die Erbringung einer vertragsgegenständlichen Leistung, Mitwirkungs- oder Beistellleistung auf Grund höherer Gewalt nicht möglich oder zumutbar ist, bestehen keine Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche oder Rechte (einschließlich Gestaltungsrechte, Einwendungen oder Einreden) des jeweils anderen Vertragspartners.

11.2 Als höhere Gewalt gilt jedes von keinem Vertragspartner zu vertretende und auch nicht durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt abwendbare Ereignis, das den jeweils betroffenen Vertragspartner an der vertragsgemäßen Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, Mitwirkungs- oder Beistellleistungen ganz oder teilweise hindert, insbesondere Pandemien (auch weiterhin COVID 19), Naturereignisse, Strom- und Leitungsausfälle, die nicht im Einflussbereich von evoila liegen, in Fällen der Brandstiftung, Vandalismus, Einbruch, Sabotage, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen sowie mit diesen vergleichbaren Sachverhalten.

12. Abwerbeverbot

12.1 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von zwei Jahren danach keine Mitarbeiter von evoila aktiv abzuwerben oder durch Dritte abwerben zu lassen, die zur Erfüllung des Vertrages beim Kunden vor Ort im Betrieb wiederholt tätig werden oder sonst in den Betrieb des Kunden eingebunden werden. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von evoila der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe bis zu 75.000 € zu zahlen.

12.2 Ebenso verpflichtet sich der Kunde, für den genannten Zeit keine sonstigen Mitarbeiter abzuwerben, die für evoila zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden tätig werden, oder solche Mitarbeiter – einschließlich der in Absatz 1 genannten – ohne Zustimmung von evoila einzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von evoila der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe bis zu 40.000 € zu zahlen.

12.3 Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzanspruches bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.

13. Sonstiges

13.1 Evoila ist unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Geheimhaltung berechtigt, die dem Vertrag zugrunde liegende Leistungserbringung unter namentlicher Nennung des Kunden als Referenzprojekt zu benennen.

13.2 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Einwilligung der evoila auf Dritte übertragen.

13.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG).

13.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder (Wohn-)Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

13.5 Erfüllungsort für alle von evoila zu erbringenden Leistungen ist, soweit nichts Anderes vereinbart wurde, Sitz der evoila.

13.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden bzw. einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dasselbe gilt, falls sich bei der Durchführung des Vertrages bzw. bei den vorliegenden AGB eine Lückenhaftigkeit im Nachhinein herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten in diesem Falle die gesetzlichen Bestimmungen.

13.7 Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn die Vertragsparteien haben einvernehmlich in Textform auf das Textformerfordernis verzichtet. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen stets zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt ausdrücklich auch für eine Aufhebung des Textformerfordernisses selbst. Der Nachweis einer ergänzenden oder ändernden Nebenabrede ist zulässig.

B. Besondere Bedingungen Hosting und Managed Services

14. Vertragsgegenstand

14.1 Vertragsgegenstand ist die zeitlich befristete Bereitstellung einer gehosteten und/oder dezentralen IT-Umgebung für den Kunden in den Rechenzentren von evoila sowie die Erbringung von hiermit zusammenhängenden Dienstleistungen.

14.2 Die (a) die Installation; (b) kundenindividuelle Anpassungen und Customizing sowie (c) Einweisungen, Schulungen und sonstige Beratungs- und Pflegeleistungen gehören nur dann zum geschuldeten Vertragsgegenstand, wenn die Parteien dies entsprechend vereinbaren.

14.3 Sofern nicht anders vereinbart gewährleistet evoila eine Verfügbarkeit im Jahresmittel von 97,5%. Soweit für den laufenden Betrieb regelmäßig geplante und ungeplante Wartungsarbeiten notwendig sind, in denen die Leistungen nicht verfügbar sind, werden entsprechende Wartungsfenster festgelegt. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig informiert. Für periodische oder geplante Wartungsarbeiten an den Systemen von evoila, die z.B. für den Erhalt und die Sicherheit des laufenden Betriebes bzw. der Durchführung von Updates oder Upgrades notwendig sind, werden Wartungsfenster vereinbart. Solche Arbeiten gelten als vereinbarte Servicezeit und dadurch entstehende mögliche Beeinträchtigungen der Verfügbarkeit sind nicht als Ausfallzeiten zu bewerten.

14.4 Die Gewährleistung des Zugangs des Kunden zum „Internet“ oder des Betriebs von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des Internets, sind von evoila nicht geschuldet.

15. Allgemeine Rechte und Pflichten des Kunden

15.1 Der Kunde ist verpflichtet, die IT-Umgebung und die damit verbundenen Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen, keine Daten und Inhalte einzustellen, zu nutzen oder zu speichern, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen sowie keine fremde Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu verletzen.

15.2 Evoila ist von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der IT-Umgebung, insbesondere der Hosting-Umgebung durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Hierzu zählen u.a. datenschutzrechtliche, urheberrechtliche oder sonstige Ansprüche Dritter, die mit der Nutzung verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterlassung und Beseitigung, bzw. bei Bedarf der Unterrichtung von evoila.

15.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten (insbesondere Benutzernamen und Passwörter) gegenüber unbefugten Dritten vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Der Kunde hat durch interne, geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Zugangsdaten nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.

15.4 Bei einem hinreichenden Verdacht auf einen Verstoß gegen die Pflichten des Kunden in den vorgenannten Absätzen kann evoila bei Gefahr in Verzug bis zur Aufklärung den betroffenen Dienst (z. B. betroffene Webseiten) vorübergehend sperren und/oder die betroffenen Daten sichern. Eine Pflicht zur Prüfung auf rechtswidrige Inhalte des Kunden besteht für evoila nicht. Die Sperrung ist in jedem Fall, sofern technisch möglich und zumutbar, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte und Dienste zu beschränken. Der Kunde ist über die Sperrung unter Angabe von Gründen unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen, selbst die erforderlicheren Sicherungs- und Dokumentationsmaßnahmen, bzw. die Rechtmäßigkeit gegenüber den Rechteinhabern oder Behörden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

15.5 Die Sperrung des Dienstes führt nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs von evoila.

15.6 Sofern der Kunde auf den Servern und/oder der Hosting-Umgebung Nutzungsrechte für Software (Lizenzen) selbst verwaltet bzw. einrichtet oder verteilt, ist ausschließlich er zur korrekten Lizensierung verpflichtet.

16. Nutzungsrechte

16.1 Sofern für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen die Bereitstellung lizenzierter Software erforderlich ist, räumt evoila – mangels einer anderslautenden Vereinbarung – dem Kunden, vorbehaltlich der vollständigen und fristgerechten Zahlung der vereinbarten Vergütung, an zur Verfügung gestellter eigener und fremder Software ein zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes, einfaches (nicht-ausschließliches) und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.

16.2 Die Erstellung von Kopien sowie die Weitergabe, Vervielfältigung, Veräußerung und Übertragung, bzw. Unterlizenzierung ist mangels einer anderslautenden Vereinbarung nur mit vorheriger Zustimmung von evoila zulässig.

16.3 Die weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung ist nicht gestattet, Kopien von überlassener Software wird der Kunde nach Vertragsbeendigung löschen.

16.4 Wenn und soweit Open Source Software (OSS) zum Einsatz kommt, gelten zusätzlich die jeweils gültigen Lizenzbestimmungen des Anbieters der Software. Evoila wird dem Kunden diese auf Anfrage zur Verfügung stellen, soweit aufgrund Lizenzbestimmungen nicht ohnehin die Pflicht besteht, hierauf hinzuweisen.

16.5 Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Softwarehersteller/Drittanbieter und, wenn einschlägig, die hersteller- bzw. softwarespezifischen Zusatzbedingungen von evoila.

16.6 Für den Fall, dass zum Vertragsgegenstand Leistungen zählen, die einem sog. Service-Provider-License-Agreements zwischen einem Softwarehersteller/Drittanbieter und evoila unterliegen, werden die Vertragsparteien die entsprechende Sondervereinbarung unterzeichnen und als Anlage zum Vertrag beifügen.

17. Gewährleistung

17.1 Im Zweifel gilt Dienstvertragsrecht. Hat der jeweilige Einzelvertrag keine Dienstleistungen zum Gegenstand, so gilt in Bezug auf Mängel Folgendes.

17.2 Bei Mängeln (Sach- oder Rechtsmängel) gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

17.3 Treten an Leistungen von evoila Mängel auf, wird der Kunde diese unverzüglich unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden. Ist evoila zur Mangelbeseitigung nicht in der Lage, so wird evoila dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

17.4 Schlägt die Nacherfüllung auch nach zwei Nachbesserungsversuchen fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einem nur geringfügigen Mangel bzw. einer nur geringfügigen Abweichung der Ist- von der vereinbarten Sollbeschaffenheit, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

17.5 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit zu.

17.6 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der betriebsbereiten Bereitstellung und beträgt ein (1) Jahr.

17.7 Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a BGB wird abbedungen, soweit es sich nicht um eine von evoila zugesicherte Eigenschaft (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) handelt.

17.8 Gewährleistungsansprüche erlöschen, falls der Kunde an mangelhaften Gegenständen selbst Nachbesserungsversuche unternimmt oder aber durch Dritte unternehmen lässt, es sei denn der Kunde weist im Einzelfall nach, dass derartige Handlungen nicht mitursächlich für die Mangelhaftigkeit geworden sind.

17.9 Für rein dienstvertragliche Leistungen, z. B. Beratung oder Support, sieht das Gesetz keinerlei Gewährleistung für die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln vor, so dass insoweit statt der vorgenannten Gewährleistungsvorschriften die gesetzlichen Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§§ 280 ff. BGB) Anwendung finden, soweit hiervon in diesem Vertrag nicht abgewichen wird.

17.10 Vorrangige Fehlerbeseitigungspflichten und -fristen im Rahmen von Service Level Agreements (SLA) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

C. Besondere Bedingungen Softwarekauf

18. Beschaffenheit von Software

18.1 Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware. Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

18.2 Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefert evoila dem Kunden die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist evoila nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Kunde schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentation. Im Übrigen wird die Dokumentation als Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert. Eine darüber hinausgehende Dokumentation ist nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet.

18.3 Ist evoila zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung erfüllt sind.

19. Gewährleistung

19.1 Hat der jeweilige Einzelvertrag die Anpassung oder Lieferung von Standardsoftware oder die Erstellung von Individualsoftware zum Gegenstand, so gilt in Bezug auf Mängel Folgendes.

19.2 Bei Mängeln (Sach- oder Rechtsmängel) gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen etwas Anderes vorsehen.

19.3 Als vereinbarte Beschaffenheit der zu erstellenden oder zu liefernden Software oder Anpassungsleistungen gilt die Leistungsbeschreibung im jeweiligen Pflichtenheft, sofern ein solches erstellt wurde, bei Standardsoftware im Übrigen die Produktbeschreibung.

19.4 Treten an den von evoila gelieferten Programmen und sonstigen Leistungen Mängel auf, wird der Kunde diese unverzüglich unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden. Ist evoila zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Neulieferung nicht in der Lage, so wird evoila dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

19.5 Schlägt die Nacherfüllung auch nach zwei Nachbesserungsversuchen fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einem nur geringfügigen Mangel bzw. einer nur geringfügigen Abweichung der Ist- von der vereinbarten Sollbeschaffenheit, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

19.6 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit zu. Wählt der Kunde indes nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die gelieferte Software beim Kunden, soweit ihm dies zumutbar ist.

19.7 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe zu liefernder Software bzw. mit der Abnahme zu erstellender oder anzupassender Software und beträgt ein (1) Jahr.

19.8 Soweit auf den Vertrag Mietrecht anzuwenden ist, z. B. bei der Überlassung von Standardsoftware für eine bestimmte Laufzeit, wird die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a BGB abbedungen.

19.9 Gewährleistungsansprüche erlöschen, falls der Kunde an mangelhaften Gegenständen selbst Nachbesserungsversuche unternimmt oder aber durch Dritte unternehmen lässt, es sei denn der Kunde weist im Einzelfall nach, dass derartige Handlungen nicht mitursächlich für die Mangelhaftigkeit geworden sind.

19.10 Für rein dienstvertragliche Leistungen, z. B. Beratung oder Support, sieht das Gesetz keinerlei Gewährleistung für die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln vor, so dass insoweit statt der vorgenannten Gewährleistungsvorschriften die gesetzlichen Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§§ 280 ff. BGB) Anwendung finden, soweit hiervon in diesem Vertrag nicht abgewichen wird.

19.11 Vorrangige Fehlerbeseitigungspflichten und -fristen im Rahmen von Service Level Agreements (SLA) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

20. Nutzungsrechte

20.1 Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Soweit vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind diese jederzeit widerruflich.

20.2 Sofern nicht anders vereinbart, werden dem Kunden folgende Nutzungsrechte an Standardsoftware für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt:

(a) Der Kunde darf vertragsgegenständliche Standardsoftware nur in dem Umfang nutzen, der im Vertrag festgelegt ist. Der Kunde erhält die Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauf auf unbeschränkte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertraglich vereinbarte Dauer. Ob Standardsoftware nach dem Vertragstyp Kauf oder nach dem Vertragstyp Miete überlassen wird, muss im Rahmen des Vertrages individuell festgelegt werden. Abweichend hiervon kann der Erwerb der erforderlichen Lizenzen auch eine Beistellungspflicht des Kunden darstellen; in diesem Fall richtet sich der Umfang der Nutzungsrechte ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Softwarehersteller bzw. Händler.

(b) Der Auftraggeber darf vertragsgegenständliche Standardsoftware nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Nur in diesem Umfang werden Rechte zur Vervielfältigung von Software eingeräumt. Alle darüber hinaus gehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Standardsoftware verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer bzw. einem etwaigen Dritthersteller.

(c) Soll auf Basis des jeweiligen Vertrages eine Individualsoftware (z. B. eine App) nach den individuellen Vorgaben des Kunden erstellt werden, so können diesbezüglich weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt werden. Der Umfang der konkreten Rechteeinräumung wird in diesem Fall individualvertraglich festgelegt. Ohne gesonderte explizite Regelung diesbezüglich wird ein Bearbeitungsrecht nicht eingeräumt. Ohne explizite Regelung ist die Herausgabe des Quellcodes nicht geschuldet.

(d) Etwaige Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung eingeräumt.

(e) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Software, die im Rahmen eines Pflegevertrages erstellt oder modifiziert wurde (einschließlich Updates und Upgrades der zu pflegenden Software).

(f) Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Mindestrechte des Anwenders gemäß § 69d UrhG unberührt.

20.3 Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Softwarehersteller/Drittanbieter und, wenn einschlägig, die hersteller- bzw. softwarespezifischen Zusatzbedingungen von evoila.

20.4 Für den Fall, dass zum Vertragsgegenstand Leistungen zählen, die einem sog. Service-Provider-License-Agreements zwischen einem Softwarehersteller/Drittanbieter und evoila unterliegen, werden die Vertragsparteien die entsprechende Sondervereinbarung unterzeichnen und als Anlage zum Vertrag beifügen.